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Homepage der Vereinigten Faschings Gesellschaft Gerolfing e.V.
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In der Jahreshauptversammlung 2003 wurde eine neue Satzung beschlossen:
der Vereinigten Faschings
Gesellschaft
Gerolfing e.V.
Stand: 2003 §
1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen “
Vereinigte Faschings Gesellschaft Gerolfing e.V. , abgekürzt
„VFG“. Der Verein ist in das
Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz und
Wirkungsbereich in Ingolstadt-Gerolfing. Der Verein führt als Vereinszeichen zwei tanzende Maikäfer. §
2 Zweck des Vereins Zweck des
Vereins ist die Pflege des Faschingsbrauchtums, insbesondere die Organisation
eines Faschingszuges in Gerolfing sowie die Abhaltung kultureller
Veranstaltungen. Der
Verein kann kulturelle Veranstaltungen Dritter unterstützen. Der
Verein verfolgt keine wirtschaftlichen bzw. auf Erzielung von Gewinn
ausgerichteten Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins, es kann jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes:
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergünstigungen begünstigt werden. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis 30. September §
4 Mitgliedschaft Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden die sich mit den Zielen des
Vereins identifiziert. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der
Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft entsteht durch eine schriftliche
Beitrittserklärung und den Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
Das Beitrittsgesuch kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein
Rechtsmittel ist nicht gegeben. Wiederholte Antragstellung ist möglich. Austritt
aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Vorstandschaft. Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber den
austretendem Mitglied entstehen nicht. Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Verein gefährdet,
oder Beitragsrückstände entstanden sind. Über den Ausschluss entscheidet die
Vorstandschaft nach schriftlicher Abmahnung des Mitglieds und einer Frist von
vier Wochen einfacher Mehrheit in geheimer Wahl. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung,
Ausschluss. Natürlichen Personen kann aufgrund
Verdienstvoller Tätigkeit für die VFG die Ehrenmitgliedschaft verliehen
werden. Darüber beschließt auf Antrag die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Eine Satzung ist dem Mitglied nur
auf Verlangen auszuhändigen. §
5 Finanzen und Haftung Der Verein deckt seine Kosten durch
Beiträge, Fördermittel, Spenden, und Einnahmen aus Veranstaltungen. Die Höhe
der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung bestimmt. Der
Mitgliedsbeitrag wird durch Banklastschriftverfahren
im Monat Juli des Jahres eingezogen. Die
Haftung erfolgt nur mit dem Geschäftsvermögen. Die
angeschafften Ausrüstungen und Dekorationsmaterialien, werden Eigentum des
Vereins und werden insgesamt von der Vorstandschaft verwaltet. §
6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a)
der Vorstand b)
die Vorstandschaft c)
die Mitgliederversammlung d)
die Kassenprüfer § 7 Vorstand Zum Vorstand gehören der/die Präsident/in und der/die Vize-Präsidentin. Der Präsident/in und der/die Vize-Präsident/in sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die Vize-Präsident/in nur zur Vertretung berufen ist, wenn der/die Präsident/in verhindert ist. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Der/die Präsident/in muss in geheimer Wahl gewählt werden. §
8 Vorstandschaft Die Vorstandschaft besteht aus den Vorstandsmitgliedern, Schriftführer/in und Schatzmeister/in sowie deren Stellvertretern und mindestens drei Beisitzern, sie wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandschaft wird durch den/die Präsident/in bzw. durch den/die Vize-Präsident/in einberufen. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandschaftsmitglieder sind stimmberechtigt. Fällt eine Person vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt. Termine der Vorstandschaftssitzung sind 3 Tage vorher bekannt zugeben. Die Vorstandschaft kann durch Berufung durch die Vorstandschaft von natürlichen Personen, für den Rest einer Amtszeit erweitert werden. Im Innenverhältnis gilt: Über Ausgaben des Vereins bis zu einem Betrag von 500 € entscheidet der/die Präsident/in, darüber hinaus die Vorstandschaft. Das Prinzenpaar und die Zusammensetzung der Garde, ebenso das Motto der Saison werden von der Vorstandschaft bestimmt. Über die Vorstandschaftssitzungen sind
Niederschriften anzufertigen die
mit Ort und Datum zu versehen sind und vom Schriftführer unterschrieben werden. §
9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Vorstandschaft oder einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Präsidenten verlangt wird. Die
Mitgliederversammlung ist durch den /die Präsident/in öffentlich durch Aushang
im Ortsteil Gerolfing für Bekanntmachungen
der Vereine aufgestellten Tafeln unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
einzuberufen. Der Aushang muss die Tagesordnung enthalten. Die
Mitgliederversammlung wird durch den/die Präsident/in bzw. dem/der Vize-Präsident/in
geleitet. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist
eine 2/3 Mehrheit nötig. Über die Versammlung sind Niederschriften
anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben sind. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder mit einer Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Gewählt werden kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16.
Lebensjahres, die Mitglied des Vereins ist. Stimmenthaltungen
sind ungültige Stimmen. §
10 Kassenprüfung Die ordentliche
Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Fällt dieser aus, so findet in der
nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Zeit statt. Er hat
jährlich nach dem Abschluss eines Geschäftsjahres eine Kassenprüfung
vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten. Danach wird über eine Entlastung
der Vorstandschaft abgestimmt. Der Kassenprüfer darf
nicht Mitglied der Vorstandschaft sein. §
11 Auflösung des Vereins Der
Verein kann durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst
werden, dazu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Bei einer Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die
Stadt Ingolstadt, mit der Auflage es 10 Jahre zu verwalten. Falls
innerhalb dieser Zehnjahresfrist ein
Verein mit gleicher Zielsetzung im Ortsteilbereich Gerolfing gegründet wird,
ist das Vermögen diesem zu übereignen. Sollte es innerhalb von zehn Jahre zu
keiner Neugründung kommen, ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit in Gerolfing zu verwenden. Vereinseigene
Sachgegenstände dürfen bei Auflösung des Vereins nicht veräußert werden,
sondern sind den Gerolfinger Vereinen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche
Aufzeichnungen aller Art dürfen weder veräußert noch vernichtet werden, sie müssen
aufbewahrt und zur Brauchtumspflege bereitgestellt werden. § 12 Satzungsänderung
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